MIR IST NICHT NUR WICHTIG, DASS DIE ZAHLEN STIMMEN, SONDERN AUCH DASS SIE VERSTEHEN, WAS DIESE ZAHLEN FÜR SIE BEDEUTEN.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Grundstücken eine Belastung oder Veräußerung an die Zustimmung einer anderen Person gebunden ist (Belastungs- oder Veräußerungsverbot). Gilt ein potentieller Käufer oder der Eigentümer dem Begünstigten seinen Verzicht auf das Belastungs- oder Veräußerungsverbot ab, ist diese entgeltliche Aufgabe nach § 29 Z 3 EStG steuerpflichtig, wenn sie € 220,- im Kalenderjahr übersteigt. (Hinweis: Aufgrund des VwGH Urteils (23.5.2000, 95/14/0029) liegt kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn vor, somit kann auch ein Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG nicht zur Anwendung kommen).
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