MIR IST NICHT NUR WICHTIG, DASS DIE ZAHLEN STIMMEN, SONDERN AUCH DASS SIE VERSTEHEN, WAS DIESE ZAHLEN FÜR SIE BEDEUTEN.
Laut Barbewegungs-VO ist die Ermittlung der Tageslosung durch Saldierung von End- und Anfangsbestand weiterhin möglich, wenn die laufenden Umsätze in den beiden Vorjahren € 150.000,– nicht überschritten haben. Unabhängig von der Umsatzgrenze bei Verkäufen in nicht fest umschlossenen Räumen (z.B. Maroniverkäufer).
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