MIR IST NICHT NUR WICHTIG, DASS DIE ZAHLEN STIMMEN, SONDERN AUCH DASS SIE VERSTEHEN, WAS DIESE ZAHLEN FÜR SIE BEDEUTEN.
Für die Anwendung der Pauschalierung sind gem. Rz. 4292 EStR branchenfremde Leistungen dann nicht schädlich, wenn sie nicht mehr als 25% betragen. Laut BMF 17.3.2007 sind die Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren nicht in diese Grenze einzubeziehen, weil es sich hiebei um branchentypische Umsätze handelt.
Dagegen stellen Provisionseinnahmen (z.B. aus Lotto-/Toto-Annahmestelle, Vertretertätigkeit) branchenfremde Leistungen dar und sind daher bei Überschreiten der 25% Grenze dem pauschalierten Gewinn in voller Höhe hinzuzurechnen, da - laut Ansicht des BMF - damit keine nennenswerten Betriebsausgaben verbunden sind. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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