MIR IST NICHT NUR WICHTIG, DASS DIE ZAHLEN STIMMEN, SONDERN AUCH DASS SIE VERSTEHEN, WAS DIESE ZAHLEN FÜR SIE BEDEUTEN.

XING

INSTAGRAM

Klienten-Info

Außendienstmitarbeiter im Handel: keine Diäten und Kilometergelder für die Fahrt zur Betriebsstätte

Mai 2010
Kategorien: Klienten-Info

Außendienstmitarbeiter (z.B. Handelsvertreter) sind bekanntlich beruflich viel unterwegs. Dementsprechende Bedeutung kommt daher den kollektivvertraglichen Regelungen für Dienstreisen zu. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt. Nach einer Entscheidung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w) ist bei den dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegenden Außendienstmitarbeitern der Dienstort auch dann die Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn diese außerhalb des Betreuungsgebietes des Mitarbeiters liegt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer bei Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte des Arbeitgebers keine Dienstreise tätigt und daher auch kein Anspruch auf Diäten oder Kilometergelder besteht. Unternimmt der Außendienstmitarbeiter jedoch Fahrten von seinem Wohnort in sein Betreuungsgebiet und liegt dieses außerhalb des Gemeindegebiets, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, sind auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben Diäten und Kilometergelder zu bezahlen.

Bild: © PhotographyByMK - Fotolia

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.