MIR IST NICHT NUR WICHTIG, DASS DIE ZAHLEN STIMMEN, SONDERN AUCH DASS SIE VERSTEHEN, WAS DIESE ZAHLEN FÜR SIE BEDEUTEN.
Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist auf Grund der Übergangslösung gem. § 26c Z 2 KStG der auf das Jahr 2004 entfallende Gewinnanteil noch mit 34% zu versteuern. Für die Aufteilung des Gesamtgewinnes, der im Jahre2005 zu versteuern ist, normiert das Gesetz folgendes:
Sinngemäß ist bei Gruppenbesteuerung vorzugehen. Eine Sonderregelung besteht für die Gewinnverteilung bei Mitunternehmerbeteiligung. In diesen Fällen sowie bei Verlustvortrag bedarf es einiger Rechenoperationen.
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