In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat sich der UFS mit der Zwangsläufigkeit von entstandenen Kosten auseinandergesetzt. Neben der Außergewöhnlichkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gerade das Element der Zwangsläufigkeit oft „Knackpunkt“ bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
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