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Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz (KMU-FG) im Nationalrat beschlossen, womit das EStG und das UStG abgeändert werden, mit dem Ziel steuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgabenrechner (einschließlich Freiberufler) zu schaffen. Für gewerbliche Unternehmer darf der Jahresumsatz € 400.000,- nicht überschreiten.
Die Begünstigungen umfassen:
Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG):
Ein Freibetrag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (bis zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt höchstens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unberührt. Um den Freibetrag voll auszuschöpfen, muss die Investition mindestens € 1 Mio betragen, was bei gewerblichen Unternehmen (Umsatzgrenze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. scheitern dürfte. Bei Mitunternehmerschaften ist der Freibetrag anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen. Hält der Mitunternehmer seine Beteiligung im Betriebsvermögen und hat er bereits für diesen Betrieb den Freibetrag geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung ausgeschlossen.
Laut BMF fallen nicht unter die Begünstigung: Selbständige, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände).
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter und Wertpapiere. Die Definition der Wertpapiere wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG entnommen und hinsichtlich der Nachbeschaffung im Falle des Ausscheidens auf § 14 Abs. 5 Z 2 verwiesen. Eine Zweckwidmung (Deckung von Abfertigungsrückstellungen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erforderlich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Wertpapiere sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages sind:
Einnahmen-Ausgabenrechner, die nicht bzw. nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investieren, können die Begünstigung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den entsprechenden Betrag in Wertpapiere investieren. Es bleibt abzuwarten, ob vom BMF noch eine entsprechende Klarstellung betreffend Zweckwidmung erfolgen wird, was aber nicht anzunehmen ist.
Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgenommen:
Nachversteuerung:
Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, so ist der Freibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Wertpapiere ist jedoch eine Veräußerung dann nicht schädlich, wenn ein Nachkauf von körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren erfolgt. Die Nachversteuerung entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausgeschieden sind.
Geltendmachung und Wirksamkeit:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind der Ausweis des Freibetrages in der Steuererklärung sowie ein Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.
Praxishinweis: Für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es steuerlich daher vorteilhaft, Investitionen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.
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