Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:
|
2002 |
2001 |
2000 |
EUR |
öS |
öS |
bei einem Alter |
von 0-3 Jahren |
152,- |
2.030,- |
2.000,- |
|
bis 6 Jahren |
194,- |
2.590,- |
2.550,- |
bis 10 Jahren |
250,- |
3.330,- |
3.270,- |
bis 15 Jahren |
288,- |
3.830,- |
3.760,- |
bis 19 Jahren |
338,- |
4.510,- |
4.430,- |
bis 28 Jahren |
426,- |
5.680,- |
5.580,- |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer
Bestätigung der
empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des
vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des
tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der
vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in
vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten
Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Bild: © Paul Bodea - Fotolia
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